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Beitragsordnung

Gemäß § 7 der Vereinssatzung des SC Bayer 05 Uerdingen e. V. gilt seit dem 09.05.2022 für die Mitglieder des SC Bayer 05 Uerdingen e.V. die nachfolgende Beitragsordnung.

§ 1 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Vereins haben kalenderjährlich folgenden Grundbeitrag im Voraus zu zahlen:

Art der Mitgliedschaft Seit 01.05.2019
Erwachsene 168,00 €
Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder 336,00 €
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 120,00 €
Studenten, Auszubildende (siehe § 3) 132,00 €
Familienbeitrag (siehe § 5) 336,00 €
Fördermitglieder 96,00 €

Einmalige Aufnahmegebühren:

Mitgliedschaft Aufnahmegebühren
Einzelmitgliedschaft 20,00 €
Familienmitgliedschaft 50,00 €
Erweiterung Familienmitgliedschaft 20,00 €

§ 2 Beitragsbefreiung

  1. Ehrenmitglieder: Ab dem Beginn des ihrer Ernennung folgenden Kalenderjahres sind Ehrenmitglieder von jeglicher Beitragszahlung befreit.
  2. Kampf- und Schiedsrichter: Solange sie für den SC Bayer 05 Uerdingen e. V. tätig sind, sind Kampf- und Schiedsrichter bei Vorlage der gültigen Lizenz von der Beitragszahlung befreit. Diese Bestätigung muss die Abteilungsleitung an die Mitgliederverwaltung weitergeben.

§ 3 Beitragsermäßigung

  1. In den folgenden Fällen wird der Grundbeitrag auf Antrag und bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen gegenüber dem Verein mit Wirkung des folgenden Kalenderjahres auf 132,00 € Euro pro Kalenderjahr ermäßigt:  Auszubildende, Schüler und Studenten bis zur Kindergeldbezugsgrenze gegen unaufgeforderten Nachweis der fortbestehenden (schulischen) Ausbildung/ des fortbestehenden Studiums bis zum 01.01. eines jeden Jahres.
  2. Bei fehlendem Nachweis wird der volle Erwachsenenbeitrag erhoben.
  3. In sozialen Härtefällen auf Antrag und nach Zustimmung des Vorstandes kann der Beitrag für jeweils ein Kalenderjahr reduziert werden.

§ 4 Sonderregelung / Bestandsschutz

  1. Mitglieder der Sportgruppe „Behindertensport für Kinder“ zahlen einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 18,00 Euro.
  2. Für Fördermitglieder, die vor dem 01.01.2006 in den Verein eingetreten sind, gilt Bestandsschutz.

§ 5 Familienbeitrag

  1. Mitglieder einer Familie können auf Antrag den Familienbeitrag in Anspruch nehmen. Wird der Antrag innerhalb eines Kalenderjahres gestellt, werden durch die Familienmitglieder bereits geleistete Zahlungen auf den Grundbeitrag angerechnet.
  2. Als Familie gelten Ehepaare oder eheähnliche Lebensgemeinschaften mit ihren Kindern, die alle in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die „Kinder“ werden bis zur Kindergeldbezugsgrenze als beitragsfrei geführt.
  3. Ab dem 18. Lebensjahr ist ein entsprechender Nachweis über eine fortbestehende (schulische) Ausbildung/ ein fortbestehendes Studium bis zum 01.01. eines jeden Jahres unaufgefordert einzureichen.

§ 6 Neuaufnahme, Kündigung und personelle Änderungen

  1. Beim Eintritt in den Verein gilt der nächste erste Tag eines Monats als Eintrittsdatum. Der Grundbeitrag wird ab Eintritt anteilig nach Monaten für das laufende Kalenderjahr berechnet.
  2. Kündigungen sind in Textform an die Vereinsanschrift zu senden und werden seitens des Vereines bestätigt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. möglich. 
  3. Persönliche Änderungen (Privatanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Familienstand) sind dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beitragseinzug

  1. Der Grundbeitrag wird bis spätestens zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres im Lastschrifteinzugsverfahren – nach Möglichkeit zusammen mit den etwaigen Abteilungsbeträgen ­ erhoben. Für neu aufgenommene Mitglieder erfolgt der Einzug des ersten Beitrages innerhalb des ersten auf Ihren Beitritt folgenden Monats.
  2. Wird von der Verpflichtung, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen, abgewichen, wird eine zusätzliche Gebühr von 10.00 Euro für erhöhten Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt.
  3. Erfolgt eine Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06. eines Kalenderjahres wird der zu viel gezahlte Beitrag auf schriftlichen Antrag bei der Mitgliederverwaltung zurückerstattet.

§ 8 Mahnverfahren

  1. Kommt es bei der Durchführung des Lastschrifteinzugs zur Rücklastschrift oder geht der in Rechnung gestellte Betrag nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum ein, mahnt der Verein den ausstehenden Beitrag sowie etwaige Rücklastschriftkosten schriftlich mit zehntägiger Zahlungsfrist an.
  2. Bleibt diese Mahnung fruchtlos, mahnt der Verein den ausstehenden Beitrag und etwaige Rücklastschriftkosten zzgl. einer hierfür anfallenden Gebühr für erhöhten Verwaltungsaufwand von 5,00 Euro mit zweiwöchiger Zahlungsfrist nochmals an.
  3. Bleibt auch diese Mahnung fruchtlos, greift § 6 der Vereinssatzung. 

§ 9 Abteilungsbeiträge

  1. Neben dem Grundbeitrag können Abteilungsbeiträge, Nutzungsentgelte, Gebühren und Umlagen erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
  2. Vielseitigkeitsbonus: Bei Aktivitäten in mehreren Abteilungen wird nur der höchste Abteilungsbeitrag fällig.
  3. Familienbonus: Eine Familie zahlt maximal Abteilungsbeiträge für drei Personen. Es entfällt ggf. der niedrigste Abteilungsbeitrag.

Die Übersicht der Abteilungsbeiträge finden Sie hier

Download Abteilungsbeiträge