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Vereinssatzung

Satzung des SC Bayer 05 Uerdingen e.V.

Anmerkung
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im Allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch ausschließlich die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportclub Bayer 05 Uerdingen e.V.“ (kurz: SC)
  2. Er hat seinen Sitz in Krefeld-Uerdingen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind die Uerdinger Stadtfarben Blau-Rot.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zielsetzung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
    Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
    • Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports.
    • Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen sowie kulturellen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
    • Betreiben von Bewegungskindergärten und Einrichtungen, sowie Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege und der Seniorenbetreuung.
    • Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
    • Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
    • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
    • Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
    • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
  2. Um die Zwecke zu verwirklichen ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.
    Der Verein und alle Mitglieder der Boxsport-Abteilung erkennen die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen) des Deutschen Boxsportverbandes, der Boxsport-Landesverbände / – Bezirke und –Kreise, in der jeweils aktuellsten Fassung, als rechtsverbindlich an. Der Verein und alle Mitglieder der Boxsport-Abteilung fördern und praktizieren ausschließlich Amateur-Sport (olympisches Boxen) gemäß den aktuellen Wettkampfbestimmungen.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
  4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein Maßnahmen zur Prävention und Intervention -insbesondere zum Kinderschutz- durchzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Alle Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
  3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • Fördermitgliedern
    • außerordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  2. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  3. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
  5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und / oder Aufsichtsrats von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  6. Ehemalige Mitglieder des Vorstands können auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Tod
    • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
  2. Der Austritt ist in Textform unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen bedarf es der Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
    • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
  4. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  5. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Sportausschuss. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
  8. Der Sportausschuss ist berechtigt, einen Strafenkatalog zu erstellen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. eines Kalenderjahres fällig. Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden.
  3. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
  5. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
  7. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
  8. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung
  • der Vorstand
  • der Aufsichtsrat
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern des Vorstands, einem Vertreter der Vereinsjugend und den Delegierten der Abteilungen.
  2. Jede Abteilung erhält für eine Mitgliederzahl bis zu 100 Mitgliedern eine Grundstimme. Darüber hinaus erhält eine Abteilung mit mehr als 100 Mitgliedern einen zusätzlichen Delegierten. Abteilungen mit mehr als 300 bis 500 Mitgliedern erhalten einen weiteren Delegierten sowie für jede weiteren angefangenen 500 Mitglieder einen zusätzlichen Delegierten. Stichtag ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Versammlung stattfindet. Eine Abteilung darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Delegiertenstimmen stellen. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Anzahl der übrigen Stimmberechtigten. Sollte dies bei der Anzahl der Abteilungen oder Abteilungsmitglieder nicht möglich sein, erhält jede Abteilung für eine Mitgliederzahl bis zu 50 Mitgliedern eine Grundstimme. Darüber hinaus erhält eine Abteilung mit mehr als 50 Mitgliedern einen zusätzlichen Delegierten. Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern erhalten für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.
  3. Die Delegierten der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsversammlungen sollen jährlich bis zum 15.2. des Jahres stattfinden. Jede Abteilung hat einen Ersatz-Delegierten zu wählen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern können mit Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen und zu Delegierten gewählt werden, wenn sie ebenfalls Mitglied im Verein sind. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
  4. Eine Person kann nur Delegierter einer Abteilung sein und darf nur ein Stimmrecht ausüben. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
  5. Es ist mindestens einmal jährlich eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie soll im zweiten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Delegiertenversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Delegiertenversammlung ausschließlich als virtuelle Delegiertenversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Delegiertenversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Delegierten keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.  Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Delegiertenversammlung die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß.
  7. Die Einberufung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  8. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Delegierten in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  9. Eine Delegiertenversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Delegierten für die Durchführung der Delegiertenversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  10. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Aufsichtsrats und der Kassenprüfer
    • b. Entlastung des Vorstandes
    • c. Wahl des Aufsichtsrats und der Kassenprüfer (gemäß der Wahlordnung)
    • d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  11. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  12. Jeder anwesende Delegierte ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Aufsichtsrat ist er mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Stichtag ist der Tag der Delegiertenversammlung. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
    Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  13. Über Delegiertenversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einer, aber maximal drei weiteren Personen, die vom Aufsichtsrat ernannt werden. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit benennt der Vorstand einen Sportausschuss. Der Sportausschuss besteht aus dem Vorstand, einem Vertreter der Vereinsjugend und den Abteilungsleitern, wobei der Vertreter der Vereinsjugend von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung durch den Vorstand ernannt werden. Der Vorstand kann den Sportausschuss um weitere Personen ergänzen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat genehmigt werden muss.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung (z.B. § 3 Nr. 26 a EStG) und / oder eine angemessene Vergütung erhalten. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Aufsichtsrat. Die Bestellung in den Vorstand erfolgt für mindestens 2 Jahre und kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu bilden, Aufgaben zu delegieren und Ordnungen (insbesondere Beitrags-, Finanz- und Geschäftsordnung) zu erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  7. Er kann ferner bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet Vollmachten gemäß § 164 ff BGB erteilen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen, mit Ausnahme der Aufsichtsratssitzungen, der bestehenden Organe und der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  9. Sitzungen des Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gremiums, einberufen. Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen, mindestens einmal pro Monat.
    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Gremiumsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Gremiumsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. Die Entscheidung, ob eine Sitzung in Präsenz, online oder hybrid stattfindet bzw. die Art der Beschlussfassung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter.
    Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Entscheidungen müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Beschlüsse des Vorstandes sind innerhalb einer Woche zu protokollieren.

§ 12 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier und maximal sieben Personen.
  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen seinen Aufsichtsratsvorsitzenden.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
  4. Zu Aufsichtsratsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Aufsichtsrat.
  5. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein oder entgeltlich für den Verein arbeiten. (Ausnahme sind Tätigkeiten im Rahmen des § 3 Nr. 26 EstG)
  6. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gremiums, einberufen und geleitet. Eine Aufsichtsratssitzung findet mindestens einmal pro Quartal statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Sitzungen des Aufsichtsrates können in Präsenz sowie als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Die Entscheidung über die Art der Sitzung obliegt dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  8. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Aufsichtsrat einen Nachfolger bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestellen. Die nächste Delegiertenversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
    Sobald zwei oder mehr der gewählten Aufsichtsratsmitglieder ausgeschieden sind, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 13 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
  3. Der Aufsichtsrat schließt die Dienstverträge und Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern gem. § 11 Abs. 5 ab. Für die Rechtswirksamkeit bedürfen diese Verträge sowie etwaige Änderungen der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie eines seiner Stellvertreter.
  4. Der Aufsichtsrat schaltet sich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes unterstützend in das Bestreben des Vorstands um die Wahrung der Vereinsbelange und Abwägung von Abteilungs- und Fachbereichsinteressen und übergeordneten Vereinsinteressen ein. Haushaltspläne bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  5. Folgende Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis der Genehmigung des Aufsichtsrates:
    • Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter von mehr als 25.000,00 €,
    • Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften von mehr als 100.000,00 € sofern diese nicht einen Beschluss der Delegiertenversammlung erfordern,
    • Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, oder von Rechtsgeschäften, die einen einmaligen oder jährlichen Gegenwert von mehr als 100.000,00 € haben,
    • die Entscheidungen des Vorstands über Mitgliedschaften in Sportverbänden,
    • Ordnungen jeglicher Art,
    • die Entscheidungen des Vorstands über die Gründung und Auflösung von Fachbereichen und Abteilungen.
  6. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat Ausschüsse einrichten oder sich externer Hilfe bedienen.
  7. Erklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem seiner Stellvertreter abgegeben.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    • die Jugendversammlung
    • der Jugendvorstand
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 15 Abteilungen und Fachbereiche

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen oder Fachbereiche eingerichtet werden. Die Abteilungen und Fachbereiche sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb. Abteilungen werden ehrenamtlich geführt; die Fachbereiche hauptamtlich geleitet.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen oder Fachbereichen.
  3. Die Organisation der Abteilungen und Fachbereiche ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Sportveranstaltungen sowie Feierlichkeiten in den Vereinsmedien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen die Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
  3. Die Mitglieder des Vereins willigen durch den Beitritt in den Verein auch darin ein, dass Fotos, Videos, etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen, Angeboten und Veranstaltungen des Vereins entstehen, zu satzungsgenäßen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.
  4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die unterschiedlichen Abteilungen angehören sollen und nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
  2. Die Kassenprüfer erstatten auf der Delegiertenversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden und der Zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist zulässig.
  4. Stattdessen kann die Delegiertenversammlung beschließen, dass der Vorstand einen Vertreter der steuerberatenden Berufe mit der Kassenprüfung beauftragt.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.11.2021 beschlossen.

Der Vorstand

Download der Satzung

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